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Motion Übergangsfrist Bewilligungspraxis Bauen ausserhalb der Bauzone: Regierungsrat beantragt Ablehnung

19. September 2016
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat die Motion „Übergangsfrist für die Inkraftsetzung der neuen Praxisregeln zu Art. 24c RPG“ abzulehnen. Er hat zwar Verständnis für das Anliegen der Motionäre, sieht jedoch keine Möglichkeit der Umsetzung, weil dieses nicht mit dem geltenden Bundesrecht vereinbar ist.
Der Engelberger Kantonsrat Martin Mahler und 35 Mitunterzeichnete haben am 1. Juli 2016 die Motion „Übergangsfrist für die Inkraftsetzung der neuen Praxisregeln zu Art. 24c RPG“ eingereicht. Thema des Vorstosses ist die im Kanton Obwalden seit dem 26. April 2016 aufgrund einer Intervention des Bundesamts für Raumentwicklung ARE neu angewandte Praxis im Umgang mit Erweiterungen von vor 1972 erstellten, nichtlandwirtschaftlichen Wohnbauten ausserhalb der Bauzone. Die Motionäre verlangen vom Regierungsrat, beim ARE zu erwirken, dass Baugesuche, welche bereits in Bearbeitung waren, als die neuen Praxisregeln festgelegt wurden, nach altrechtlicher Praxis beurteilt werden können.

Der Regierungsrat äussert in seiner Stellungnahme Verständnis für das Anliegen der Motionäre. Gestützt auf ein Schreiben des ARE sieht der Regierungsrat indes keine Möglichkeit, die geforderte Übergangsfrist zu erwirken. Aus rechtlichen, präjudiziellen und rechtsstaatlichen Gründen könne das ARE dem Ersuchen nicht entsprechen, ohne damit geltendes Bundesrecht zu verletzen. Unter Berufung auf die ersten Erfahrungen mit der neuen, pragmatischen Praxis, die Rückmeldungen des Bundes sowie entsprechende flankierende Massnahmen zeigt sich der Regierungsrat zuversichtlich, dass der eingeschlagene Weg zu allgemein zufriedenstellenden Lösungen führen wird.

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