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Regierungsrat legt landwirtschaftliche Gewerbegrenze neu fest

24. Juni 2016
Der Regierungsrat hat den minimalen Arbeitsaufwand für ein Landwirtschaftliches Gewerbe ab 1. Juli 2016 neu bei 0,8 Standardarbeitskräften festgelegt. Diese Anpassung wurde nötig, weil der Bund die Faktoren der Standardarbeitskräfte als Bemessungsgrundlage für ein Landwirtschaftliches Gewerbe geändert hat. Nach dieser Anpassung behalten wie bisher rund drei Viertel der rund 600 direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetriebe im Kanton Obwalden den Status eines Landwirtschaftlichen Gewerbes.
Die Standardarbeitskraft SAK wiederspiegelt als wichtige Bemessungsgrundlage den Arbeitsaufwand in der Landwirtschaft. Der Vollzug zahlreicher agrarpolitscher Massnahmen hängt von der Höhe der SAK ab. Ermittelt wird die SAK anhand standardisierter Faktoren. Der Bund hat die entsprechende Berechnungsgrundlage angepasst. Er hat die Faktoren, die vor allem von der Landfläche und der Tierzahl der jeweiligen Betriebe abhäng sind, gesenkt. Auch hat er neue Faktoren wie beispielsweise den Agrotourismus eingeführt.

Ein Landwirtschaftliches Gewerbe bedingt minimalen Arbeitsaufwand
Die SAK-Werte sind unter anderem für die Festlegung des Status eines Landwirtschaftlichen Gewerbes entscheidend. Bisher galten im Kanton Obwalden als Landwirtschaftliche Gewerbe jene Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen von 1,0 SAK aufweisen konnten. Diese Gewerbegrenze wurde nun gesenkt. Neu muss ein Landwirtschaftliches Gewerbe mindestens 0,8 SAK ausweisen.

Ein Landwirtschaftliches Gewerbe bringt Vorteile
Der Status Landwirtschaftliches Gewerbe spielt in verschiedenen Rechtsgebieten eine wichtige Rolle: So können beispielsweise Betriebe, die als Landwirtschaftliches Gewerbe eingestuft sind, von Nachkommen, die den Betrieb selber bewirtschaften wollen und sich dazu eignen, zu einem Vorzugspreis (Ertragswert) übernommen werden. Auch sind nur jene Wohnbauten ausserhalb der Bauzone zonenkonform, die zu einem Landwirtschaftlichen Gewerbe gehören. Weiter werden die Pachtzinsen für Landwirtschaftliche Gewerbe tiefer festgelegt als für Betriebe, die unter der Gewerbegrenze liegen. Schliesslich verfügt ein Pächter über ein Vorkaufsrecht an einem von ihm gepachteten Grundstück, wenn er Eigentümer eines Landwirtschaftlichen Gewerbes ist. Die Direktzahlungen, Investitionshilfen oder die Steuern hingegen werden unabhängig vom Status eines Landwirtschaftlichen Gewerbes festgelegt.

Neue Gewerbegrenze setzt bisherige Praxis fort
Der Regierungsrat ist mit der Senkung der Gewerbegrenze dem vom Bund herabgesetzten Ausmass der Änderung der SAK-Faktoren gefolgt. Wie bisher (seit 8 Jahren) erreicht weiterhin ungefähr derselbe Anteil der Obwaldner Landwirtschaftbetriebe den Status eines Landwirtschaftlichen Gewerbes. Es sind dies rund drei Viertel der rund 600 direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetriebe. Mit der Neufestlegung der Gewerbegrenze bei 0,8 SAK konzentriert sich die Förderpolitik des Kantons Obwalden, wie bis anhin, auf Landwirtschaftsbetriebe mit Grundstrukturen, die ein ausreichendes landwirtschaftliches Potential für eine längerfristige Existenzfähigkeit ausweisen. Gleichzeitig sind für eine erfolgreiche Betriebsführung auch die Fähigkeiten der Betriebsleiterfamilie mitentscheidend.

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