Holzschnitzelheizung Sachseln: Regierungsrat tritt nicht auf Abstimmungsbeschwerde ein
Die Abstimmungsbeschwerde hätte gemäss dem kantonalen Abstimmungsgesetz innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes eingereicht werden müssen. Die kurze Beschwerdefrist soll sicherstellen, dass allfällige Mängel noch vor der Abstimmung behoben werden können. Vor allem da die Stimmberechtigten bis am 5. Februar 2016 die Abstimmungsunterlagen bestehend aus Botschaft, Stimmzettel und Stimmrechtsausweis erhielten, ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Der Regierungsrat tritt deshalb nicht auf die Abstimmungsbeschwerde ein. Die Abstimmungsbeschwerde wäre aber auch inhaltlich unbegründet gewesen. Der Regierungsrat beurteilt die Ausführungen in der Abstimmungsbotschaft als ausgewogen und nachvollziehbar, die Stimmbürger wurden ausreichend und korrekt informiert.
Zugehörige Objekte
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16-33_MM_RR_Beschwerde_gegen_kommunale_Abstimmung.pdf | Download | 0 | 16-33_MM_RR_Beschwerde_gegen_kommunale_Abstimmung.pdf |