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Kindes- und Erwachsenenschutzrecht: Anpassung der Ausführungsbestimmungen

2. März 2016
Der Regierungsrat hat einen Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts erlassen.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB haben die Aufgabe, Kinder und Erwachsene mit einer Hilfs- und Schutzbedürftigkeit im persönlichen, finanziell/administrativen Bereich oder im Rechtsverkehr mit angemessenen Massnahmen zu schützen und ihnen Hilfe zu organisieren, wo diese von der Familie oder von freiwilligen Unterstützungsangeboten nicht in genügendem Masse geleistet werden kann. Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz sind häufig mit einem Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Personen verbunden. Das Bundesrecht schreibt deshalb vor, dass Entscheide von grosser Tragweite interdisziplinär breit abgestützt von mindestens drei KESB-Mitgliedern als Kollegialbehörde gefällt werden müssen.

Daneben existieren in der Praxis allerdings auch einfachere Verfahren mit geringerem Ermessensspielraum, reine Vollzugshandlungen oder dringliche Verfahren, die Flexibilität und Speditivität erfordern. Der Bund hat auf diese Praxiserfahrungen, die sich seit Einführung des neuen Kinder- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 zeigen, reagiert. Im Interesse einer effizienten und qualitativ hochstehenden Rechtsanwendung ermöglicht er es den Kantonen, in den kantonalen Ausführungsbestimmungen Geschäfte zu bezeichnen, über die ein Mitglied der KESB alleine entscheiden kann. Damit wird die Kollegialbehörde entlastet und kann sich noch stärker auf die schwierigen und heiklen Fälle konzentrieren.

Gestützt auf diese Grundlage hat der Regierungsrat die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts angepasst (siehe Beilage). Neu fällt beispielsweise die Regelung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften der AHV wie auch die Übertragung einerbestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes in die Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der KESB. Wenn bei der Anordnung von vorsorglichen und superprovisorischen Massnahmen eine besondere Dringlichkeit vorliegt, ist neu ein solcher Entscheid in Einzelzuständigkeit möglich. Für diese Regelung spricht neben der Dringlichkeit auch der Umstand, dass es sich bei den vorsorglichen Massnahmen lediglich um provisorische Massnahmen handelt.

Der Regierungsrat ist überzeugt, dass diese Anpassungen die Qualität und Effizienz der Arbeit der KESB weiter verbessern. Er hat den Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts erlassen und auf den 15. März 2016 in Kraft gesetzt.

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16-16_MM_RR_AB_Verordnung_Kindes-_und_Erwachsenenschutzrecht.pdf Download 0 16-16_MM_RR_AB_Verordnung_Kindes-_und_Erwachsenenschutzrecht.pdf
AB_Verordnung_Kindes-_und_Erwachsenenschutzrecht.pdf.pdf Download 1 AB_Verordnung_Kindes-_und_Erwachsenenschutzrecht.pdf.pdf
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