Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen: Stellungnahme des Regierungsrats
Opfer entlasten
Der Regierungsrat misst dem verbesserten Opferschutz grosse Bedeutung bei. Er befürwortet insbesondere die vorgesehene Neuregelung, wonach der Entscheid über eine Sistierung, Wiederaufnahme und Einstellung eines Verfahrens im Bereich häusliche Gewalt nicht mehr alleine dem Opfer überlassen wird. Die Behörden können so eine Interessenabwägung vornehmen und die Gesamtsituation berücksichtigen.
Meldefluss verbessern
Ebenso spricht sich der Regierungsrat für die angestrebte Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen Gerichten, Strafverfolgungsbehörden sowie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) aus. Gerade die KESB ist auf Informationen über gerichtlich angeordnete Schutzmassnahmen angewiesen, um beispielsweise Besuchsregelungen festlegen zu können.
Passiver Einsatz von Electronic Monitoring
In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking kann ein Gericht heute Annäherungs-, Orts- oder Kontaktverbote aussprechen. Der Bund will nun die Gerichte befähigen, zur Durchsetzung die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung (Electronic Monitoring) anordnen zu können. Der Regierungsrat steht diesem Teil der Vorlage kritisch gegenüber und beurteilt diese Forderung im Kanton Obwalden als nicht umsetzbar. Um diese Anordnung auch tatsächlich umsetzen zu können, müsste ein Kanton rund um die Uhr eine Überwachungs- und Alarmzentrale unterhalten, damit er im Bedarfsfall rechtzeitig einschreiten und Übergriffe verhindern könnte. Die dafür erforderlichen Ressourcen und Einrichtungen sind im Kanton Obwalden nicht vorhanden. Electronic Monitoring kann deshalb im Kanton Obwalden nur passiv zur nachträglichen Ahndung von Übergriffen angeordnet werden. Da dies aber nicht dem unmittelbaren Schutzgedanken des Gesetzesentwurfs entspricht, lehnt der Regierungsrat diese vorgesehene Anpassung ab.
Link: Stellungnahme des Regierungsrats
Zugehörige Objekte
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16-12_MM_RR_Stn_BG_Schutz_gewaltbetroffene_Personen.pdf | Download | 0 | 16-12_MM_RR_Stn_BG_Schutz_gewaltbetroffene_Personen.pdf |