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Nachtrag zum Finanzhaushaltsgesetz: Abstimmungserläuterungen

10. April 2019
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des Kantons Obwalden entscheiden am 19. Mai 2019 über einen Nachtrag zum Finanzhaushaltsgesetz. Hauptelemente sind einmalige Abschreibungen auf Anlagegüter sowie Anpassungen der Abschreibungssätze. Kantonsrat und Regierungsrat empfehlen ein Ja.

Ausgeglichene Kantonsfinanzen bilden das Fundament für eine gesunde Entwicklung Obwaldens. Im Kanton Obwalden stimmen gegenwärtig Einnahmen und Ausgaben nicht überein. Um den kantonalen Finanzhaushalt rasch wieder ins Gleichgewicht zu bringen und langfristig zu stabilisieren, hat der Regierungsrat eine Reihe von Massnahmen initiiert. Ein zentrales Element ist der Nachtrag zum Finanzhaushaltsgesetz, über den die Obwaldner Stimmbevölkerung am 19. Mai 2019 entscheiden kann. Der Kantonsrat hatte den Nachtrag am 17. Dezember 2018 mit 37 Ja zu 9 Nein bei 7 Enthaltungen zugestimmt. Dagegen wurde ein Referendumsbegehren eingereicht, welches von ca. 120 Personen unterzeichnet wurde.

Die Vorlage enthält vier Elemente:

Anpassung Abschreibungssätze
Der Kanton besitzt eine Reihe von Anlagen (Gebäude, Strassen, Fahrzeuge, Software etc.). Der Wert dieser Anlagen ist in der Buchhaltung des Kantons ausgewiesen. Der Anlagenwert sinkt mit der Nutzungsdauer. Diese Wertverminderung wird buchhalterisch in Form von Abschreibungssätzen abgebildet. Die heutigen Abschreibungssätze sind jedoch zu hoch und entsprechen nicht der realen Nutzungsdauer. Mit der vorliegenden Anpassung des Finanzhaushaltsgesetzes werden die bestehenden Abschreibungssätze reduziert und damit besser an die effektive Nutzungsdauer der Anlagen angepasst. Diese Reduktion wirkt sich positiv auf den Finanzhaushalt aus: Durch die tieferen Abschreibungssätze wird die Erfolgsrechnung entlastet. Die freiwerdenden Mittel können zur Erfüllung der Staatsaufgaben eingesetzt werden. Der vorhandene Spielraum soll genutzt werden.

Vornahme einmaliger Abschreibungen
Dieselbe Mechanik weist das zweite Element des vorliegenden Nachtrags auf. In der Staatsrechnung 2018 wurden einmalig zusätzliche Abschreibungen von insgesamt 78 Millionen Franken vorgenommen. Mit den Abschreibungen wurden keine Anlagen verkauft. Deren Wert wird lediglich in der Buchhaltung tiefer ausgewiesen. Dieses Verfahren ist für den Kanton nicht neu. Es wurde letztmals in den Jahren 2007 und 2008 angewandt. Wie die Anpassung der Abschreibungssätze entlasten auch die Einmalabschreibungen die Erfolgsrechnungen der nächsten Jahre und vergrössern damit den finanziellen Handlungsspielraum des Kantons.

Finanzaufsicht Kirchgemeinden
Mit der Einführung des Finanzhaushaltsgesetzes wurden die Kirchgemeinden 2012 verpflichtet, bei der Rechnungslegung die für den Kanton und die Einwohnergemeinden gültigen Standards anzuwenden. Gleichzeitig sollte der Finanzkontrolle die Überwachung der einheitlichen Rechnungsführung der Kirchgemeinden übertragen werden. Bei der Einführung dieser Regelung wurde den Kirchgemeinden eine Übergangsfrist gewährt. Da die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommissionen der Kirchgemeinden besondere fachliche Anforderungen erfüllen müssen, werden die Risiken einer fehlenden Aufsicht durch den Kanton als gering beurteilt. Angesichts der finanziellen Situation des Kantons soll deshalb die Aufsichtstätigkeit im Bereich Kirchgemeinden nicht ausgebaut werden.

Ausnahme des Budgets 2019 von der Schuldenbegrenzung
Der Kantonsrat hat am 24. Januar 2019 das Budget 2019 definitiv verabschiedet. Infolge der abgelehnten Gesetzesvorlage Finanzstrategie 2027+ kann es die Vorgaben zur Schuldenbegrenzung nicht einhalten. Der vorliegende Nachtrag zum Finanzhaushaltsgesetz nimmt deshalb das Budget 2019 von der Schuldenbegrenzung aus.

Nachhaltige Sanierung der Kantonsfinanzen als gemeinsames Ziel
In den Abstimmungserläuterungen verweist der Regierungsrat auf den Umstand, dass er dasselbe Ziel wie die Referendumssteller verfolgt: Die nachhaltige Sanierung der Kantonsfinanzen. Aus Sicht von Regierungsrat und Kantonsrat ist ein Ja zum Nachtrag des Finanzhaushaltsgesetzes ein wichtiger Schritt in Richtung dieses Ziels. Zudem stehen die von den Referendumsstellern vorgeschlagenen Lösungen in keinem direkten Zusammenhang mit der Gesetzesvorlage und werden durch ein Ja am 19. Mai 2019 nicht verbaut.

weitere Informationen: Kantonale Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 - Erläuterungen des Regierungsrats

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19-22_MM_RR_Abstimmungserlauterungen_FHG.pdf Download 0 19-22_MM_RR_Abstimmungserlauterungen_FHG.pdf
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