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Regierungsrat verabschiedet Nachträge zum EWO-Gesetz sowie zum Baugesetz an den Kantonsrat

2. November 2018
Gestützt auf das angepasste Bundesrecht im Bereich Stromversorgung und auf den im Oktober 2015 von der Obwaldner Stimmbevölkerung gefällten Entscheid, künftig auf Ausnützungsziffern im kantonalen Baugesetz zu verzichten, hat der Regierungsrat im Mai 2017 Nachträge zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und zum Baugesetz in die Vernehmlassung geschickt. Insgesamt 18 Rückmeldungen gingen beim Bau- und Raumentwicklungsdepartement ein.

Anpassungen Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden
Die Umsetzungsvorschläge der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes und die Aufhebung des bisherigen Rechtsmonopols des Elektrizitätswerks Obwalden (EWO) in den Bereichen Bau, Beschaffung und Betrieb von Verteilanlagen sowie im Bereich Stromversorgung wurden in der Vernehmlassung beinahe einhellig befürwortet. Auch die angestrebte Netzgebietszuteilung mittels Verfügung des Regierungsrates wurde in einer überwiegenden Mehrheit der Stellungnahmen begrüsst. Thematisiert wurden in der Vernehmlassung zudem ein Verzicht des Vorschlagsrechts der Gemeinden bei der Wahl des Verwaltungsrats und der Geschäftssitz des EWO. Aufgrund der eingegangenen Rückmeldungen soll jedoch an der heutigen Regelung festgehalten werden: Die Gemeinden behalten ihr Vorschlagsrecht und Kerns bleibt als Geschäftssitz im Gesetz verankert.

Anpassungen am Baugesetz
Nach der Abschaffung der Ausnützungsziffer im kantonalen Baugesetz müssen die energierechtlichen Bestimmungen betreffend die Wärmedämmung von Gebäuden im Baugesetz angepasst werden. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende wenden ein, der Begriff „Überbauungsmass“ sei zu unklar. Dementsprechend sollen die bewährten und in den Kantonen bekannten Begriffe der MuKEn (Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich) verwendet werden und von Baumassen- und Geschossflächenziffern sowie von Ausnützungs-, Geschossflächen- und Überbauungsziffern gesprochen werden.

Gemäss Vernehmlassungsvorlage soll dem Regierungsrat neu ausdrücklich die Befugnis eingeräumt werden, eine kantonale Energieplanung erarbeiten zu können und in Ausführungsbestimmungen Vorschriften zur Energieplanung vorzusehen. Die Erarbeitung einer kommunalen Energieplanung soll im Kanton Obwalden allerdings nicht als obligatorisch erklärt werden. Vielmehr erweist es sich als ausreichend, wenn die Gemeinden im Einzelfall dazu verpflichtet werden können, sofern dies aus sachlichen Gründen angezeigt ist.

Der Kantonsrat berät das Geschäft am 5./6. Dezember 2018.

Link: Geschäftsunterlagen Kantonsrat

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18-62_MM_RR_Nachtrage_Baugesetz_Gesetz_EWO.pdf Download 0 18-62_MM_RR_Nachtrage_Baugesetz_Gesetz_EWO.pdf
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