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Kantonsausgaben für Fertigstellung des Nationalstrassennetzes: Regierungsrat hält an bisheriger Praxis fest

22. September 2017
Die Kantonsausgaben für die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes werden weiterhin als gebundene Ausgaben betrachtet, über die der Kantonsrat im Rahmen des Budgets befindet. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse hat der Regierungsrat das Gesetzgebungsverfahren gestoppt, den Kantonsrat mit separaten Verpflichtungskrediten über die Ausgaben zum Bau der Nationalstrassen entscheiden zu lassen.
Der Regierungsrat hat im vergangenen Frühling einen Nachtrag zum Kantonsstrassengesetz in die Vernehmlassung geschickt. Darin wurde die Frage thematisiert, ob die Kantonsausgaben für die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes als gebundene Ausgaben (bisherige Praxis) oder als frei bestimmbare Ausgaben zu behandeln sind, die einen Verpflichtungskredit des Kantonsrates benötigen.

Hintergrund dieses Gesetzgebungsverfahrens bildet der noch zu realisierende Nationalstrassenabschnitt der A8 Lungern Nord – Giswil Süd mit dem 2 km langen Tunnel Kaiserstuhl. Es handelt sich dabei um ein Projekt der Fertigstellung des Nationalstrassennetzes, an dessen Kosten sich der Kanton gemäss Bundesgesetzgebung zu beteiligen hat (Anteil Bund: 97 %; Anteil Kanton: 3 %). Die Planung für dieses Projekt wurde 2009 gestartet. Der Bundesrat hat 2013 das Generelle Projekt genehmigt und das anschliessend ausgearbeitete Ausführungsprojekt ist im Juni 2017 öffentlich aufgelegen.

In der Vernehmlassung fand keine der vorgelegten Varianten breite Unterstützung. Sechs von sieben Gemeinden, vier von fünf politischen Parteien und sieben von acht Interessenverbänden lehnen eine gesetzliche Regelung der Nationalstrassenausgaben mit einem Verpflichtungskredit ab und beantragen, die bisherige Regelung beizubehalten.

Nachdem die überwiegende Mehrheit der Gemeinden, Parteien und Interessenverbände keinen Handlungsbedarf erkennt und die geltende Rechtslage als ausreichend erachtet, hat der Regierungsrat entschieden, das Gesetzgebungsverfahren nicht mehr weiterzuverfolgen.

Link: Vernehmlassung Nachtrag Kantonsstrassengesetz

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17-56_MM_RR_Nachtrag_Kantonsstrassengesetz.pdf Download 0 17-56_MM_RR_Nachtrag_Kantonsstrassengesetz.pdf
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