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Motion Praxis der KESB betreffend Rechenschaftspflichten: Regierungsrat beantragt Ablehnung

30. September 2016
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die „Motion zur Praxis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Obwalden betreffend der gänzlichen Entbindung der Pflichten gemäss Art. 420 ZGB“ abzulehnen. Der Auftrag ist weder rechtlich geboten noch konkret umsetzbar. Der Regierungsrat lädt jedoch die KESB ein, von den bereit gestellten Entlastungsmöglichkeiten soweit vertretbar grosszügig Gebrauch zu machen.
Die Kantonsrätinnen Monika Rüegger, Engelberg, und Isabella Kretz, Kerns, haben als Erstunterzeichnende am 1. Juli 2016 eine Motion zur Praxis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Obwalden eingereicht. Sie halten darin fest, Art. 420 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB sehe für Angehörige, die als Beistandspersonen eingesetzt sind, ausdrücklich die teilweise oder ganze Entbindung von der gesetzlichen Rechenschaftspflicht vor, namentlich von der lnventarpflicht, der periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage, sofern es die Umstände rechtfertigen würden. Die Forderung der KESB nach Minimalstandards sei bundesrechtswidrig und müsse deshalb sofort eingestellt werden.

Der Regierungsrat verweist in seiner Stellungnahme zur Motion auf den zentralen Aspekt der staatspolitisch und rechtlich begründeten Rollenteilung im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Als Aufsichtsbehörde sorgt der Regierungsrat für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung. Über materielle Entscheidungskompetenzen darf er hingegen nicht verfügen. Die Unabhängigkeit der KESB als Fachbehörde muss in ihren materiellen Entscheidungen gewährleistet sein. In der Konsequenz kann das Aufsichtsorgan Regierungsrat der Fachbehörde KESB auch keine verbindliche Praxis bei der Rechtsanwendung vorschreiben. Dies wird auch im Rahmen eines Kurzgutachtens durch den Fachexperten Prof. Christoph Häfeli, bestätigt. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat deshalb, die Motion abzulehnen.

Eltern und Angehörige von behinderten Kindern setzen sich mit grossem Engagement während vielen Jahren für das Wohl ihrer Kinder ein. Dieser Einsatz ist besonders wertvoll für die betreuten Kinder und wird ebenso geschätzt. Der Paradigmenwechsel des neuen Rechts, welches den Eltern, die nach altem Recht die erstreckte elterliche Sorge innehatten, nur noch die Rolle von Beistandspersonen zuteilt, tangiert einen sensiblen Bereich. Für den Regierungsrat ist es deshalb nachvollziehbar, dass die gesetzlichen Vorgaben und Pflichten die Beistandspersonen brüskieren können.

Nach Ansicht des Regierungsrats handelt die KESB in dieser Thematik jedoch mit der notwendigen Sensibilität. Er lädt die KESB ein, von den propagierten Minimalstandards, respektive der teilweisen Entbindung von grundsätzlichen Rechenschaftspflichten grosszügig Gebrauch zu machen. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass die KESB im persönlichen Gespräch und unter Beachtung der Gleichbehandlung in jedem Einzelfall passende und vertretbare Lösungen sucht und auch findet.

Schliesslich verweist der Regierungsrat auf die hängige Behandlung von zwei Vorstössen, die Nationalrat Karl Vogler am 27. April 2016 eingereicht hat. Der Obwaldner Bundesparlamentarier strebt eine Lösung auf Bundesebene an und will mittels einer Änderung von Art. 420 ZGB erreichen, dass Eltern und Angehörige bzw. ein weiterer Personenkreises grundsätzlich von der Rechnungslegung befreit sind.

Link: Geschäftsunterlagen Kantonsrat

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16-70_MM_RR_Motion_KESB_Art_240_ZGB.pdf Download 0 16-70_MM_RR_Motion_KESB_Art_240_ZGB.pdf
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