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Änderung der Zivilprozessordnung: Stellungnahme des Kantons

14. Juni 2018
Der Kanton Obwalden lehnt die Revisionsvorlage ab. Sie führt zu einer unnötigen finanziellen und personellen Mehrbelastung. Die geltende Zivilprozessverordnung (ZPO) hat sich grundsätzlich gut bewährt. Die wenigen Mängel und Unklarheiten der geltenden ZPO konnten im Lauf der bisherigen Rechtsprechung weitgehend behoben, respektive geklärt werden.

Mit dem Inkrafttreten der Schweizerzischen Zivilprozessordnung (ZPO) auf den 1. Januar 2011 wurde das Zivilprozessrecht schweizweit vereinheitlicht. Mit punktuellen Anpassungen, so das EJPD, soll nun insbesondere der Privatrechtsschutz verbessert werden.

Die Vorlage hätte direkte Auswirkungen insbesondere auf die kantonalen Gerichtsbehörden, weshalb der Regierungsrat seine Stellungnahme auch auf die Haltung des Obergerichts abstützt.

Nach geltendem Recht kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Neu sollen die Prozesskostenvorschüsse der klagenden Partei auf maximal die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten begrenzt werden. Zudem soll der Staat anstelle der Parteien das Inkassorisiko für die Prozesskosten tragen. Der Kanton Obwalden lehnt sowohl diesen Abbau der Kostenschranken als auch die Kostenverlagerung zulasten des Staates entschieden ab. Die klagende Partei soll sich schon bei Einleitung des Prozesses bewusst sein, welche Kosten der Prozess für sie zur Folge haben kann und daher die mutmasslichen Gerichtskosten vorschiessen.

Weitere in der Revisionsvorlage vorgeschlagenen Änderungen, wie beispielsweise Anpassungen des Verbandsklagerechts oder das neue Gruppenvergleichsverfahren würden zu einer markanten Mehrbelastung der kantonalen Gerichte und entsprechenden Mehrkosten führen.

Der Kanton Obwalden erkennt keinen dringenden Handlungsbedarf für eine derart umfassende Revision. Die wenigen Mängel und Unklarheiten der geltenden ZPO konnten im Lauf der bisherigen Rechtsprechung weitgehend behoben, respektive geklärt werden. In seiner Stellungnahme verweist der Kanton Obwalden schliesslich auf den begleitenden Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), worin festgehalten ist, dass sich die ZPO in der Praxis grundsätzlich bewährt hat.

Link: Stellungnahme des Regierungsrats

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18-34_MM_RR_Stn_ZPO.pdf Download 0 18-34_MM_RR_Stn_ZPO.pdf
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