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Spitalfinanzierung und Spitalliste

Neue Spitalfinanzierung ab 1.1.2012

Am 1. Januar 2012 tritt die neue Spitalfinanzierung in Kraft. Die Abgeltung der Leistungen eines Spitales erfolgt nicht mehr nach Aufenthaltstagen und Aufwand sondern pauschal pro Behandlung. Jede Diagnose und die dazu erforderliche Behandlung wird nach einem komplizierten Berechnungssystem (Swiss DRG) entschädigt.

Volle Kostenübernahme in einem Spital unserer Spitalliste

Die Übernahme der vollen Kosten einer Behandlung hängt davon ab, ob ein Spital für die betreffende Leistung auf der Spitalliste des Wohnkantons figuriert. Dieses Spital kann ein öffentliches oder privates, inner- wie auch ausserkantonales Spital sein. Ist dies der Fall, werden die von der Grundversicherung gedeckten Kosten für eine Behandlung anteilsmässig zwischen Krankenkasse und Wohnsitzkanton übernommen. Die Krankenkasse übernimmt 45%, der Kanton 55% der Kosten.

Spitalliste Obwalden

Kantonsspital OW (Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Anästhesie und Psychiatrie)
Kantonsspital NW (Grundversorgung für Engelberger Einwohner)
Luzerner Kantonsspital ( Zentrumsversorgung ausser Psychiatrie)
Universitätsspital Basel (Herzchirurgie)
Kantonsspital Aarau (Neurochirurgie)
Psychiatrische Klinik Zugersee (Psychiatrie)
Privatklinik Meiringen (Psychiatrie)
Klinik Hirslanden St. Anna Luzern (Neurochirurgie)
Inselspital Bern (Spitzenmedizin)

Kostenübernahme in einem Spital ausserhalb unserer Spitalliste

Figuriert ein Spital nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons, werden die Kosten für den Aufenthalt von Krankenkasse und Kanton nur dann vollständig übernommen, wenn die gewählte Klinik auf der Spitalliste seines Standortkantons steht und ein medizinischer Grund für den ausserkantonalen Spitalaufenthalt vorliegt. Liegt dieser medizinische Grund nicht vor, bezahlen Krankenkasse und Kanton zusammen nur so viel, wie dieselbe Behandlung im Wohnkanton gekostet hätte. Die Differenz muss dann von einer Zusatzversicherung oder selbst getragen werden.

Ausserkantonale Notfallbehandlungen

Im Notfall übernehmen die Grundversicherung und der Wohnsitzkanton die vollen Kosten der Behandlung in jedem Spital in der Schweiz, falls der Zustand der zu behandelnden Person es nicht erlaubt, diese in ein Spital zu transportieren, das auf der Spitalliste des Wohnsitzkantons aufgeführt ist.
Dokumente Text_ffentlichkeit.DOCX (DOCX, 15.2 kB)


Datum der Mitteilung 5. Dez. 2011