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Zivilstandsdienst

Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde des Kantons Obwalden ist das Amt für Justiz. Das Zivilstandsinspektorat ist für alle Aufgaben der Aufsichtsbehörde zuständig, welche die Aufsichtsbehörde nicht selber erledigt. Gegen Verfügungen des Zivilstandsinspektorats kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geführt werden.

Das Zivilstandsinspektorat des Kantons Obwalden wird seit 1. August 2016 durch die Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern geführt. Es nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • Beaufsichtigung des Zivilstandsamtes Obwalden (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
  • Unterstützung und Beratung des Zivilstandsamtes Obwalden (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB)
  • Verfügungen über die Anerkennung und Eintragung ausländischer Ereignisse (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB)
  • Aus- und Weiterbildung (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB)
  • First Level Support des informatisierten Standesregisters (ohne Support technische Infrasturktur)
  • Bereinigungen und Berichtigungen (Art. 43 ZGB und Art. 29 ZStV)
  • Bewilligungen nach Art. 41 ZGB, Art. 45 ZStV
  • Bewilligung Touristenhochzeit (Art. 73 ZStV)
  • Datensperren nach Art. 46 ZStV


Im Übrigen ist die Amtsleitung des Amts für Justiz des Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde im Zivilstandsdienst zuständig.

Beachten Sie auch die aktuellen Weisungen des eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen (EAZW). (Liste der seit 1. Mai 2007 erlassenen geltenden Weisungen.)


Zivilstandsamt

Das Zivilstandsamt Obwalden in Sarnen ist für alle Gemeinden im Sarneraatal zuständig.
In der Gemeinde Engelberg wird eine Aussenstelle geführt.

Dem Zivilstandsamt sind auch die Aufgaben des Sonderzivilstandsamts zugeteilt (vgl. dazu die Weisung über das Sonderzivilstandsamt vom 9. April 2018 des Amts für Justiz).

Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geführt werden.

bewilligte Trauungslokale